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(1) Der Senator für Wirtschaft und Häfen [oberste Bergbehörde] ist zuständige Behörde für die Ausführung von § 79 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.
(2) Das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld ist zuständige Behörde für die Ausführung von §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 29, § 31 Abs. 2 Satz 2, §§ 33, 35 bis 37, § 39 Abs. 3, §§ 40 bis 43, 45, 47, §§ 50 bis 57, 60, 63, 64, 69 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 70 bis 74, §§ 75, 77 bis 106, 109, 125, 133, soweit nicht andere Behörden zuständig sind; §§ 136, 149, 152 bis 154,156, 160 bis 162, 164, § 169, 173 des Bundesberggesetzes, soweit sich nicht aus Absatz 1 etwas anderes ergibt, auch im Bereich des Festlandsockels, sowie für alle Aufgaben der Bergaufsicht, die nicht ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen sind.
(3) Die vom Landesbergamt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 getroffenen Feststellungen bedürfen der Zustimmung des Senators für Wirtschaft und Häfen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Ausführung der §§ 126 bis 131; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 ist das Landesbergamt.
(5) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes wird auf das Landesbergamt übertragen. Das Landesbergamt ist zuständige Landesbehörde nach § 147 des Bundesberggesetzes bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 des Bundesberggesetzes.
Zuständigkeitsregelungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes getroffen wurden, gelten, soweit § 1 nichts anderes bestimmt, als Regelungen im Sinne dieser Verordnung.