Zum 29.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gemäß § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Für die Entscheidung über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einer bremischen Verwaltungsbehörde, die ihren Sitz in der Stadtgemeinde Bremen hat, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die durch den Bußgeldbescheid geahndete Ordnungswidrigkeit oder eine der geahndeten Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 17. Dezember 1968
Der Senat
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