Zum 18.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Die Polizei Bremen ist in der Stadtgemeinde Bremerhaven im Gebiet des Alten Hafens und des Neuen Hafens für die Wahrnehmung der vollzugspolizeilichen Aufgaben mit Ausnahme der kriminalpolizeilichen Aufgaben zuständig. Das Gebiet umfaßt die Wasserflächen, die sie unmittelbar umgebenden Landflächen sowie die auf diesen Flächen befindlichen baulichen Anlagen, soweit sie dem Verkehr von Schiffen mit dem Land insbesondere zum Löschen und Laden sowie dem Ein- und Ausschiffen von Passagieren dienen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 18. Mai 1999
Der Senat
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