|
|
Auf Grund des § 4 des Aufnahmegesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591) verordnet der Senat:
Zuständige Behörde für die Aufnahme, Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern, ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern nach § 3 des Aufnahmegesetzes ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.