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  • Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Ausländergesetz und dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 10. Dezember 1990

Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Ausländergesetz und dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge

Veröffentlichungsdatum:27.12.1990 Inkrafttreten01.01.1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1991 bis 31.12.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 525
Gliederungsnummer:26-a-1

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juris-Abkürzung: AuslG/HumHiGVwZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 26-a-1
juris-Abkürzung:AuslG/HumHiGVwZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:26-a-1
Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach
dem Ausländergesetz und dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge
Vom 10. Dezember 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1991 bis 31.12.2004

V aufgeh. durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591)

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Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1987 (Brem.GBl. S. 235) in Verbindung mit § 105 des Ausländergesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354), verordnet der Senat:

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§ 1

Die Ortspolizeibehörde ist die zuständige Ausländerbehörde im Sinne des § 63 Abs. 1 des Ausländergesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354).

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§ 2

Die Ortspolizeibehörde ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für das Ausstellen der amtlichen Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354).

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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Ausländergesetz vom 12. Juli 1966 (Brem.GBl. S. 113 - 26-a-1) und die Verordnung über die Zuständigkeit für das Ausstellen von amtlichen Bescheinigungen nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 17. November 1980 (Brem.GBl. S. 280 - 26-b-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. Dezember 1990
Der Senat

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