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Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301-205-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1992 (Brem.GBl. S. 31) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden nach § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 17a Abs. 3 und 4 sowie § 18 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist, sind die Ortspolizeibehörden.
(2) Die zum Erscheinen mit Waffen zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug nach § 2 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes erforderlichen behördlichen Ermächtigungen erteilen
soweit es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen es herkömmlichen Brauch entspricht, Waffen mitzuführen, die Ortspolizeibehörden,
in den übrigen Fällen der Senator für Inneres.
(3) Oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Versammlungsgesetzes ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.