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  • Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Versammlungsgesetz vom 9. Februar 1993

Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Versammlungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:23.02.1993 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 63
Gliederungsnummer:2170-a-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Versammlungsgesetz vom 9. Februar 1993 (Brem.GBl. 1993, S. 63), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: VersGVwBehZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2170-a-1
juris-Abkürzung:VersGVwBehZustV BR
Ausfertigungsdatum:09.02.1993
Gültig ab:24.02.1993
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1993, 63
Gliederungs-Nr:2170-a-1
Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
nach dem Versammlungsgesetz
Vom 9. Februar 1993
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301-205-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1992 (Brem.GBl. S. 31) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden nach § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 17a Abs. 3 und 4 sowie § 18 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist, sind die Ortspolizeibehörden.

(2) Die zum Erscheinen mit Waffen zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug nach § 2 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes erforderlichen behördlichen Ermächtigungen erteilen

a)

soweit es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen es herkömmlichen Brauch entspricht, Waffen mitzuführen, die Ortspolizeibehörden,

b)

in den übrigen Fällen der Senator für Inneres.

(3) Oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Versammlungsgesetzes ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Versammlungsgesetz vom 21. Dezember 1965 (Brem.GBl. S. 158 - 2170-a-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 9. Februar 1993

Der Senat


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