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Aufgrund von § 2 Abs. 3 und § 65 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), verordnet der Senat:
(1) In Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig für
die Bekanntmachung der Eintragungen,
die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,
die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,
die Beglaubigung der Abschriften,
die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(2) In Schiffsbauregistersachen ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle außerdem zuständig für die Gestattung der Einsicht in das Register.