Zum 25.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Aufgrund von § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228) sind die Ortspolizeibehörden.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 25. Februar 1969
Der Senat
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