Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 und 2 des Gaststättengesetzes
Vom 11. Mai 1971
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.1971 bis 01.05.2009
§ 1
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 und 2 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298) ist die Ortspolizeibehörde.
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 11. Mai 1971
Der Senator für Wirtschaft
und Außenhandel
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