Zum 13.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 35 des Gesetzes über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz AsylVfG) vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) sind die Ortspolizeibehörden.
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 10. Januar 1983
Der Senat
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