Zum 18.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Gesetzes über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) ist die Ortspolizeibehörde.
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 4. Oktober 1976
Der Senat
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