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Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist:
der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, soweit es sich bei der zugrundeliegenden Anlage um eine der im Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV unter den Nummern 8.5 bis 8.15 aufgeführten Anlage handelt,
im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, soweit in § 3 nichts Abweichendes geregelt ist.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit
§ 22 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV,
§ 18 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV,
§ 8 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe - 3. BImSchV,
§ 7 der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV,
§ 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV,
§ 21 der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV,
§ 24 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV,
§ 21 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV,
§ 4 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV,
§ 12 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger, organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV,
§ 8 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV,
§ 7 der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV,
§ 9 der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV,
§ 14 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV,
§ 11 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren - 28. BImSchV,
§ 18 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV,
§ 12 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV,
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV
ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, soweit in § 3 nichts Abweichendes geregelt ist.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind:
die Ortspolizeibehörden hinsichtlich der auf Volksfesten, Messen und Märkten betriebenen Anlagen,
das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld, soweit der Bergaufsicht unterliegende Anlagen betroffen sind.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV sind die Ortspolizeibehörden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 7. Dezember 1993 (Brem.GBl. S. 407 - 45-c-116), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Februar 2002 (Brem.GBl. S. 12) geändert worden ist außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 20. November 2007
Der Senat