Zum 25.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 58 und 59 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) sind die Gewerbeaufsichtsämter.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsanweisungen)
Beschlossen, Bremen, den 27. September 1976
Der Senat
Einzelansicht Seitenanfang