Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.08.1985 bis 10.02.2005
§ 1
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes und nach § 21a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) sind die Ortspolizeibehörden.
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit zuständigen Behörden vom 11. November 1957 (SaBremR 45-c-11) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 30. Juli 1985
Der Senat
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