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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:22.03.2007 Inkrafttreten23.03.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.03.2007 bis 11.01.2010Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 209
Gliederungsnummer:45-c-93

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juris-Abkürzung: RdFunkGebVtrOWiV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-93
juris-Abkürzung:RdFunkGebVtrOWiV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-93
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Vom 6. März 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.03.2007 bis 11.01.2010

V aufgeh. durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 9)

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Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (Brem.GBl. S. 273), der zuletzt durch den Staatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (Brem.GBl. 2007 S. 143) geändert worden ist, ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 23. Dezember 1969 (Brem.GBl. S. 187 - 45-c-43) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 6. März 2007

Der Senat

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