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Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, und für die Einziehung von Gegenständen nach § 43 des Sprengstoffgesetzes sind
für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im Bereich des Bergwesens das Bergamt für die Freie Hansestadt Bremen in Celle, im übrigen die Gewerbeaufsichtsämter,
für das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe im Hafengebiet im Sinne des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes die Hafenbehörden, im übrigen die Gewerbeaufsichtsämter.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz vom 8. August 1977 (Brem.GBl. S. 281 - 45-C-80) außer Kraft.
Beschlossen,
Bremen, den 17. November 1998
Der Senat