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(1) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 50 und § 52 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1581) ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.
(2) Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremen ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremerhaven für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven örtlich zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 69 und 70 des Weingesetzes vom 17. Juli 1973 (Brem.GBl. S. 191 45-c-58) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 5. März 1984
Der Senat