Zum 30.08.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 11. Februar 2014
Der Senat
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