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(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111 und 113, 116 bis 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, die Ortspolizeibehörde.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gewerbeaufsichtsämter, soweit sie für die Verfolgung und Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die den Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens als solchen treffenden Pflichten zuständig sind.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) in der Fassung des Artikels 33 Nr. 2 EGStGB ist die Ortspolizeibehörde.
(2) § 1 Abs. 2der Verordnung zur Durchführung des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 6. Oktober 1959 (SaBremR 113-d-1), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), wird aufgehoben.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 23 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565),
§ 17 des Landesstatistikgesetzes vom 11. Juli 1989 (Brem.GBl. S. 277 - 280-a-1)
ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 das Statistische Landesamt.
(2) Obliegt die Durchführung der statistischen Erhebung aufgrund einer Rechtsvorschrift einer anderen als der in Absatz 1 genannten Stelle, ist diese die zuständige Verwaltungsbehörde nach Absatz 1.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, sind die Ortspolizeibehörden.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, sind die Ortspolizeibehörden.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), ist die Ortspolizeibehörde.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 289) ist die Hafenbehörde.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117, 118 und 118a der Handwerksordnung in die Berufsbildung betreffenden Angelegenheiten ist die Senatorin für Kinder und Bildung, im übrigen die Ortspolizeibehörde.
(2) Die Bekanntmachung der für die Ahndung von Verstößen gegen die Handwerksordnung zuständigen Behörden vom 23. November 1953 (SaBremR 45-c-5) wird aufgehoben.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 29 und 30 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl I S. 1189), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl I S. 3538) geändert worden ist, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.
(2) Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremen ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremerhaven für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven örtlich zuständig.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 14 und 15 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl I S. 1471), das durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl I S. 3538) geändert worden ist, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.
(2) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 1 des Gesetzes vom 4. März 1894 betreffend die Ausführung des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See (RGBl. 1894 S. 151) in der Fassung des Artikels 233 EGStGB ist das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 a des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 28. Juni 1933 (RGBl. I S. 412) in der Fassung des Artikels 285 Nr. 2 EGStGB ist die Hafenbehörde.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl I S. 1993) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 97 und § 98 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3352) geändert worden ist, ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit er nach § 1 der Verordnung über die nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Behörden vom 17. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 184 - 2121-i-1) zuständig ist, im Übrigen die Ortspolizeibehörde. Abweichend von Satz 1 ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 des Arzneimittelgesetzes, soweit sich diese Vorschrift auf Verstöße gegen § 73 Abs. 1 oder 1 a des Arzneimittelgesetzes bezieht, die Ortspolizeibehörde. Unberührt von Satz 1 und 2 bleibt die sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Seemannsämter nach der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 18. Juli 1972 (Brem.GBl. S. 155 - 45-c-52), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 1976 (Brem.GBl. S. 152), und die der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860, 2864) geändert worden ist.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 32 und 33 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit nicht das Bundesgesundheitsamt zuständig ist.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 1 §§ 15 und 16 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 3115) geändert worden ist, ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist die Ortpolizeibehörde. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 Nr. 20 und 21 des Infektionsschutzgesetzes der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 Absatz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, soweit nicht § 68 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes etwas anderes bestimmt.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 40 und 41 des Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBl I S. 993), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl I S. 3538) geändert worden ist, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.
(2) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (RGBl I S. 203), geändert durch Artikel 216 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, ist die Ortspolizeibehörde.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das gemäß Artikel 10 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, ist die Ortspolizeibehörde.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das gemäß Artikel 11 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, ist die Ortspolizeibehörde.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl I S. 1813) ist die Ortspolizeibehörde.