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(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111 und 113, 116 bis 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, die Ortspolizeibehörde.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gewerbeaufsichtsämter, soweit sie für die Verfolgung und Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die den Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens als solchen treffenden Pflichten zuständig sind.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) in der Fassung des Artikels 33 Nr. 2 EGStGB ist die Ortspolizeibehörde.
(2) § 1 Abs. 2der Verordnung zur Durchführung des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 6. Oktober 1959 (SaBremR 113-d-1), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), wird aufgehoben.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 23 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565),
§ 17 des Landesstatistikgesetzes vom 11. Juli 1989 (Brem.GBl. S. 277 - 280-a-1)
ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 das Statistische Landesamt.
(2) Obliegt die Durchführung der statistischen Erhebung aufgrund einer Rechtsvorschrift einer anderen als der in Absatz 1 genannten Stelle, ist diese die zuständige Verwaltungsbehörde nach Absatz 1.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Abs. 2, §§ 8 und 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499) in der Fassung des Artikels 139 Nrn. 2 bis 4 EGStGB ist die Ortspolizeibehörde.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 30. März 1957 (BGBl. I S. 315) in der Fassung des Artikels 150 Nr. 1 EGStGB ist die Ortspolizeibehörde.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 289) ist die Hafenbehörde.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117, 118 und 118a der Handwerksordnung in die Berufsbildung betreffenden Angelegenheiten ist der Senator für Bildung, im übrigen die Ortspolizeibehörde.
(2) Die Bekanntmachung der für die Ahndung von Verstößen gegen die Handwerksordnung zuständigen Behörden vom 23. November 1953 (SaBremR 45-c-5) wird aufgehoben.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (RGBl. I S. 415) in der Fassung des Artikels 178 Nr. 2 EGStGB ist die Ortspolizeibehörde.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 29 und 30 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl I S. 1189), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl I S. 3538) geändert worden ist, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.
(2) Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremen ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremerhaven für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven örtlich zuständig.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 14 und 15 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl I S. 1471), das durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl I S. 3538) geändert worden ist, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.
(2) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes vom 30. April 1884 zur Ausführung der internationalen Konvention der Nordseefischerei betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (RGBl. 1884 S. 48) in der Fassung des Artikels 232 EGStGB ist das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 1 des Gesetzes vom 4. März 1894 betreffend die Ausführung des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See (RGBl. 1894 S. 151) in der Fassung des Artikels 233 EGStGB ist das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773), ist das Gewerbeaufsichtsamt.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 a des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 28. Juni 1933 (RGBl. I S. 412) in der Fassung des Artikels 285 Nr. 2 EGStGB ist die Hafenbehörde.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl I S. 1993) ist der Senator für Gesundheit und Umweltschutz.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 97des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2448) und nach § 47 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln vom 16. Mai 1961 (BGBl I S. 533), zuletzt geändert durch das Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBl I S. 1745), ist der Senator für Gesundheit und Umweltschutz, soweit er nach § 1 der Verordnung über die nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Behörden vom 17. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 184 - 2121-i-1) zuständig ist, im übrigen die Ortspolizeibehörde. Unberührt hiervon bleibt die sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Seemannsämter nach der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 18. Juli 1972 (Brem.GBl. S. 155 - 45-c-52), geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1976 (Brem.GBl. S. 152), und die der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3709), geändert durch Verordnung vom 3. März 1976 (BGBl I S. 493).
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz) vom 28. Juli 1981 (BGBl I S. 681) ist der Senator für Gesundheit und Umweltschutz, soweit nicht das Bundesgesundheitsamt zuständig ist.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 1 § 15 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1978 (BGBl I S. 1677) ist der Senator für Gesundheit und Umweltschutz.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen vom 18. Juli 1961 (BGBl I S. 1012), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom 9. Juni 1975 (BGBl I S. 1321), ist die Ortspolizeibehörde.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl I S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, ist die Ortspolizeibehörde.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 40 und 41 des Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBl I S. 993), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl I S. 3538) geändert worden ist, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.
(2) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (RGBl I S. 203), geändert durch Artikel 216 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, ist die Ortspolizeibehörde.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl I S. 1813) ist die Ortspolizeibehörde.