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Verordnung über die Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 48 und 49 Personenstandsgesetz

Veröffentlichungsdatum:23.12.2008 Inkrafttreten01.01.2009
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 415
Gliederungsnummer:211-a-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 48 und 49 Personenstandsgesetz vom 15. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 415)"

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juris-Abkürzung: PersStdG§48ZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 211-a-3
juris-Abkürzung:PersStdG§48ZustV BR
Ausfertigungsdatum:15.12.2008
Gültig ab:01.01.2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2008, 415
Gliederungs-Nr:211-a-3
Verordnung über die Zuständigkeit für Entscheidungen
nach § 48 und 49 Personenstandsgesetz
Vom 15. Dezember 2008
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 74Abs. 1 Nr. 6 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 15der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich der Rechtspflege vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485 - 3-a-1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 151) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Für die in den §§ 48 und 49 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Entscheidungen ist im Bezirk des Landgerichts Bremen das Amtsgericht Bremen zuständig.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Bremen, den 15. Dezember 2008

Der Senator für Justiz
und Verfassung

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