Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.10.1953 bis 04.01.2019
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) wird mit Ermächtigung des Senats verordnet:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Geschäfte aus dem Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal, die im gerichtlichen Verfahren für Landwirtschaftssachen zu erledigen sind, werden dem Amtsgericht Bremen übertragen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, den 7. Oktober 1953
Der Senator für Justiz und Verfassung
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