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(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228), geändert durch das Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973) BGBl. I S. 1813), ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(2) Zuständige Behörde im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 12. August 1969 (BGBl. I S. 1200) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 25. Februar 1969 (Brem.ABl. S. 150 2121-b-4) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 9. Juli 1985
Der Senat