|
|
Aufgrund des § 16 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 § 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und zuständig für die Durchführung der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften ist der Senator für Inneres und Sport.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt und für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig für
Einbürgerungen nach § 6 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit.