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Aufgrund des § 16 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 § 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und zuständig für die Durchführung der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften ist der Senator für Inneres.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig für
Einbürgerungen von Staatsangehörigen der in der Anlage bestimmten Länder nach dem siebenten Abschnitt des Ausländergesetzes,
Einbürgerungen nach § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgen und -erklärungen sowie die Aushändigung von Staatsangehörigkeitsurkunden in den Fällen des Absatzes 1.
In den Fällen von Nummer 1, in denen die Einbürgerung nach § 87 des Ausländergesetzes unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen soll oder in denen Vorstrafen nach § 88 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes außer Betracht bleiben sollen, ist die Zustimmung des Senators für Inneres, Kultur und Sport einzuholen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres als kommunale Behörde zuständig für die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgen und -erklärungen sowie die Aushändigung von Staatsangehörigkeitsurkunden.