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Aufgrund des § 16 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 § 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und zuständig für die Durchführung der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften ist der Senator für Inneres und Sport.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt und für den Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig für
Einbürgerungen nach dem siebenten Abschnitt des Ausländergesetzes
Einbürgerungen, auf die nach sonstigen Vorschriften ein Rechtsanspruch besteht,
Einbürgerungen nach §§ 8 und 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Entscheidungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 5 desStaatsangehörigkeitsgesetzes
Entscheidungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Entlassung, Verzicht oder Erklärung (§ 17 Nr. 1, 3 und 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes)
die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen
die Entgegennahme von Anträgen und Erklärungen, die Aushändigung von Staatsangehörigkeitsurkunden sowie die Vorbereitung der Entscheidung in den Fällen des Absatzes 1.
Die Zustimmung des Senators für Inneres und Sport ist einzuholen, wenn bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit nach oder unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 oder Abs. 3 des Ausländergesetzes hingenommen werden soll, Vorstrafen nach § 88 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes außer Betracht bleiben sollen, tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des Einbürgerungsbewerbers/der Einbürgerungsbewerberin vorliegen, von den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht und den dazu ergangenen Auslegungshinweisen abgewichen werden oder eine Einbürgerung auf Grund besonderen öffentlichen Interesses erfolgen soll.
Für Verfahren nach § 1 Abs. 2, für die am 1. November 2003 ein Rechtsbehelf anhängig ist, bleibt die Zuständigkeit nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften unberührt.