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Aufgrund des § 16 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 § 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und zuständig für die Durchführung der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften ist der Senator für Inneres und Sport.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt und für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig für
Einbürgerungen nach §§ 8, 9 und 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
Einbürgerungen, auf die nach sonstigen Vorschriften ein Rechtsanspruch besteht,
Entscheidungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
Entscheidungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Entlassung, Verzicht oder Erklärung (§ 17 Nr. 1, 3 und 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes),
die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen nach § 25 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in den Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union erworben werden soll und Gegenseitigkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes besteht,
die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen,
die Entgegennahme von Anträgen und Erklärungen, die Aushändigung von Staatsangehörigkeitsurkunden sowie die Vorbereitung der Entscheidung in den Fällen des Absatzes 1.
(3) Die Zustimmung des Senators für Inneres und Sport ist einzuholen, wenn bei einer Einbürgerung
Mehrstaatigkeit nach oder unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 oder Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes hingenommen werden soll,
Vorstrafen nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes außer Betracht bleiben sollen,
tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des Einbürgerungsbewerbers/der Einbürgerungsbewerberin vorliegen,
von den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht und den dazu ergangenen Auslegungshinweisen abgewichen werden oder
eine Einbürgerung auf Grund besonderen öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte erfolgen soll.
Für Verfahren nach § 1 Abs. 2, für die am 1. November 2003 ein Rechtsbehelf anhängig ist, bleibt die Zuständigkeit nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften unberührt.