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die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung,
die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
die Untersagung der Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7a Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
den Widerruf der Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 7a Absatz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit nach § 7a Absatz 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes,
die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
die Entgegennahme der Mitteilungen der zuständigen Stelle bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz oder einer aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 7b Absatz 2 Satz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.
Zuständige Behörde für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ist die Senatorin für Kinder und Bildung. Die Genehmigung ist im Benehmen mit dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa zu erteilen.