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die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 und den Widerruf der Anerkennung nach § 7 Absatz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.
Zuständige Behörde für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ist die Senatorin für Kinder und Bildung. Die Genehmigung ist im Benehmen mit dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa zu erteilen.