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(1) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 2, 3, 4, 7 Abs. 1, §§ 10, 11, 23, 27 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und § 28 des Schornsteinfegergesetzes.
(2) Die Ortspolizeibehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der § 1 Abs. 3, §§ 12, 14, 15, 16 Abs. 2, §§ 17, 19, 20, 25, 26 und 27 Abs. 1 Nr. 1 des Schornsteinfegergesetzes. Neben dem Senator für Inneres, Kultur und Sport ist die Ortspolizeibehörde auch zuständige Verwaltungsbehörde
für die Begutachtung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes,
nach § 10 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes und
für Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, daß sie ein Warnungsgeld bis 2500 Euro festsetzen darf.
(3) Die Baugenehmigungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes.
(4) Die Feuerwehr ist zuständige Behörde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 7 des Schornsteinfegergesetzes.