Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 10.11.2020
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Aufgrund des § 15 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz) - KfSachvG - vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) verordnet der Senat:
§ 1
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr ist zuständige Behörde für
- 1.
die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 KfSachvG (Anerkennungsbehörde),
- 2.
die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 KfSachvG (Aufsichtsbehörde),
- 3.
die Ausnahmeregelung nach § 17 Abs. 1 KfSachvG.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 17. Oktober 1972
Der Senat