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  • Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule vom 16. Januar 2019

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule vom 16. Januar 201901.03.2019
Eingangsformel01.03.2019
Teil 1 - Ausbildung01.03.2019
§ 1 - Aufgaben und Ziele01.03.2019
§ 2 - Unterrichtsgrundsätze01.03.2019
§ 3 - Dauer und Organisation der Ausbildung01.03.2019
§ 4 - Praktika01.03.2023
§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung01.03.2023
§ 6 - Verfahren zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache01.03.2019
§ 7 - Zulassung01.03.2019
§ 8 - (aufgehoben)01.03.2023
Teil 2 - Prüfung01.03.2019
§ 9 - Allgemeines zur Prüfung01.03.2019
§ 10 - Abnahme der Prüfung01.03.2019
§ 11 - Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse01.03.2019
§ 12 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung01.03.2019
§ 13 - Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung01.03.2019
§ 14 - Zulassung zur Prüfung01.03.2023
§ 15 - Festlegungen zur schriftlichen Prüfung01.03.2019
§ 16 - Noten01.03.2023
§ 17 - Vornoten der Prüfungsfächer01.03.2023
§ 18 - Erste Prüfungskonferenz01.03.2019
§ 19 - Schriftliche Prüfung01.03.2019
§ 20 - Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung01.03.2023
§ 21 - Zweite Prüfungskonferenz01.03.2019
§ 22 - Mündliche Prüfung01.03.2023
§ 23 - Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks01.03.2023
§ 24 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung01.03.2019
§ 25 - Wiederholung der Prüfung01.03.2023
§ 26 - Täuschung und Behinderung01.03.2019
§ 27 - Versäumnis01.03.2019
§ 28 - Niederschriften01.03.2019
Teil 3 - Zuerkennung der Fachhochschulreife01.03.2019
§ 29 - Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife und Zuerkennung der Fachhochschulreife01.03.2023
Teil 4 - Schlussbestimmungen01.03.2019
§ 30 - Übergangsbestimmung01.03.2023
§ 31 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.03.2019
Anlage - Stundentafel für die Zweijährige Höhere Handelsschule01.03.2023

Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule

Veröffentlichungsdatum:16.01.2019 Inkrafttreten01.03.2023 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 8 aufgehoben, § 30 und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 1. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 56)
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 86
Gliederungsnummer:223-k-7
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule vom 16. Januar 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 86), zuletzt mehrfach geändert, § 8 aufgehoben, § 30 und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 1. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 56)"

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juris-Abkürzung: HöHSchul2V BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-7
juris-Abkürzung:HöHSchul2V BR 2019
Ausfertigungsdatum:16.01.2019
Gültig ab:01.03.2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 86
Gliederungs-Nr:223-k-7
Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule
Vom 16. Januar 2019
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 8 aufgehoben, § 30 und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 1. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 56)

Aufgrund des § 26 Absatz 3 Satz 2, des § 33 Absatz 1, des § 40 Absatz 8 und des § 49 in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 304) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1
Ausbildung

§ 1
Aufgaben und Ziele

Die Zweijährige Höhere Handelsschule zielt mit ihrem Angebot einer beruflichen Grundbildung auf die Vorbereitung einer dualen Berufsausbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung. Der Bildungsgang schließt mit der Prüfung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ab. Die Zweijährige Höhere Handelsschule vermittelt daher sowohl erste berufliche Handlungskompetenzen als auch die für ein Hochschulstudium erforderlichen Selbst- und Methodenkompetenzen.

§ 2
Unterrichtsgrundsätze

Der berufsbezogene Lernbereich in der Zweijährigen Höheren Handelsschule folgt dem didaktischen Konzept der Lernfelder. Die Schülerinnen und Schüler sollen in den Lernfeldern Kompetenzen aus den Rahmenlehrplänen und Ausbildungsordnungen einschlägiger Berufe erwerben. Die Lernfelder finden ihre unterrichtliche Umsetzung in Lernsituationen, die sich an beruflichen Handlungssituationen und Geschäftsprozessen orientieren. Die Schülerinnen und Schüler erfahren dabei die Projektmethode durch praktische Anwendung. Der Unterricht zielt auf das Erlernen selbständigen Arbeitens ab.

§ 3
Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Der Unterricht umfasst einen berufsübergreifenden und einen berufsbezogenen Lernbereich nach der Stundentafel der Anlage.

(2) Der Pflichtbereich gliedert sich im berufsübergreifenden Lernbereich in Fächer und im berufsbezogenen Lernbereich in Lernfelder.

(3) Im Wahlpflichtbereich wählen die Schülerinnen und Schüler zwischen einer zweiten Fremdsprache und anderen schulischen Angeboten.

(4) Im Rahmen der schulischen Ausbildung wird ein Praktikum durchgeführt.

§ 4
Praktika

(1) Ein Praktikum in geeigneten Betrieben oder Einrichtungen (Praktikumsstellen) ist Teil der schulischen Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer des Praktikums denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.

(2) Das Praktikum soll mindestens drei Wochen dauern; davon sollen höchstens zwei Wochen während der Unterrichtszeit stattfinden. Das Praktikum kann unter Einhaltung des zeitlichen Umfangs statt in Blockform auch in anderen Organisationsformen durchgeführt werden. Über die Möglichkeit einer Verlängerung und über die Organisationsform entscheidet die Schule.

(3) Das Praktikum findet für alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse zur gleichen Zeit statt. Es soll spätestens im ersten Ausbildungsjahr abgeschlossen sein.

(4) Die Ziele und der Ablauf des Praktikums sowie die Aufgaben der Schülerin oder des Schülers werden zwischen Schule und Praktikumsstelle abgestimmt. Während des Praktikums wird die Schülerin oder der Schüler durch die in der Klasse unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer betreut.

(5) Am Ende des Praktikums wird von der Praktikumsstelle eine schriftliche Beurteilung abgegeben. Sie soll Angaben über den Beurteilungszeitraum, die erworbenen Kompetenzen, die erbrachten Leistungen und die Fehlzeiten enthalten. Die Bewertung wird durch die Schule auf der Grundlage der Beurteilung der Praktikumsstelle sowie der betreuenden Lehrerin oder des betreuenden Lehrers vorgenommen und lautet „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“. Das Praktikum kann nur dann als „mit Erfolg teilgenommen“ gewertet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 vom Hundert der Praktikumszeit abgeleistet hat; sie ist Voraussetzung für das Erreichen des Ausbildungszieles. Über Ausnahmen zur Dauer der Teilnahme am Praktikum entscheidet die Schule.

§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzung für die Zulassung sind

1.

der Mittlere Schulabschluss, der in den Endnoten der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik auf dem erweiterten Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note „ausreichend“, auf dem grundlegenden Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note „befriedigend“ erworben wurde und

2.

die Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit einer der aufnehmenden Schulen.

(2) Aus besonderen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 und des Absatzes 4 Satz 2 zulassen.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einen Abschluss besitzen, der in diesem Bildungsgang vermittelt wird, oder die die jeweilige Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(4) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche und englische Sprachkenntnisse nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben, müssen ausreichende englische Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6 erbracht. Ausreichende englische Sprachkenntnisse werden durch das Bestehen einer Prüfung zum Erwerb eines Fremdsprachenzertifikats an beruflichen Schulen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz nachgewiesen. Dabei wird der Nachweis für die Zulassung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht.

§ 6
Verfahren zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 7 Absatz 1 bestimmten Termin durchgeführt.

(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch eine Feststellungsprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, nachgewiesen. Beide Prüfungsteile können an einem Tag stattfinden. Die Zeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 60 und höchstens 90 Minuten, für den mündlichen Teil mindestens 15 und höchstens 20 Minuten. Die Sprachfeststellungsprüfung muss mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.

(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.

(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängende Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.

§ 7
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Schule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 und 4 nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 3 vorliegt.

(2) Über die Zulassung entscheidet, die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis sieben Tage nach Beginn der Sommerferien vorgelegt werden.

§ 8
(aufgehoben)

Teil 2
Prüfung

§ 9
Allgemeines zur Prüfung

Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 10
Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von den öffentlichen Schulen im Lande Bremen, die den Bildungsgang Zweijährige Höhere Handelsschule eingerichtet haben, durchgeführt.

§ 11
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter,

2.

die für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiterin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiter oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,

3.

die Fachlehrerinnen oder die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.

(2) Zur Durchführung der Prüfung in den Fächern der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

2.

eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und

3.

eine weitere Fachlehrerin oder ein. weiterer Fachlehrer.

Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihm ernannter Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das Gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende, anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Prüfungsausschuss und die Teilprüfungsausschüsse verabreden vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.

(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.

§ 12
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Ausbildungsjahres und alle Lernfelder.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort, Datum und Uhrzeit für alle Teile der Prüfung verbindlich fest und teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit. Die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung finden an den Schulen am selben Tag und zur selben Zeit statt; der Termin für die jeweilige Prüfung wird von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 26 und 27 bekannt zu geben.

§ 13
Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung durch Nachteilsausgleiche zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Menschen mit Behinderung in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.

(4) Als geeignete Maßnahmen, kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 14
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler des jeweiligen Bildungsgangs ist.

(2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer ohne Erfolg am Praktikum nach § 4 teilgenommen hat oder in zwei schriftlichen Prüfungsfächern die Vornote „mangelhaft“ oder in einem schriftlichen Prüfungsfach die Vornote „ungenügend“ erhält.

(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfung wird in der ersten Prüfungskonferenz nach § 18 getroffen und der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitgeteilt.

(4) Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Prüfung zugelassen werden und den Bildungsgang fortsetzen wollen, nehmen ab diesem Zeitpunkt bis zum nächsten Prüfungstermin am Unterricht des darauffolgenden Jahrganges teil.

§ 15
Festlegungen zur schriftlichen Prüfung

(1) Spätestens zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest, welche beiden Lernfelder dem berufsbezogenen Teil der schriftlichen Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(2) Die Entscheidungen über die Festlegungen zur Prüfung werden den Prüflingen zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres zur Kenntnis gegeben.

§ 16
Noten

(1) Die Notenfindung im Unterricht und in der Prüfung erfolgt auf der Basis des für berufliche Vollzeit-Bildungsgänge festgelegten Notenschlüssels:

1

2

3

4

5

6

ab 85 Prozent

ab 73 Prozent

ab 59 Prozent

ab 45 Prozent

ab 27 Prozent

unter 27 Prozent

sehr gut

gut

befriedigend

ausreichend

mangelhaft

ungenügend

(2) Auf der Grundlage der Prozentwerte des Notenschlüssels werden die Vornoten, die Noten der Prüfung und die Endnoten gebildet.

(3) Im Abschluss- und Abgangszeugnis erscheinen die Noten der Prüfung und die Endnoten; die Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.

§ 17
Vornoten der Prüfungsfächer

(1) Die Vornoten der Prüfungsfächer ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang in den Fächern und Lernfeldern nach § 12 Absatz 1. Die Leistungen im Unterricht werden auf der Basis des Notenschlüssels nach § 16 Absatz 1 ermittelt.

(2) Auf der Grundlage der prozentualen Bewertungen werden unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung die Vornoten ermittelt. Die Vornote für die Prüfung des berufsbezogenen Lernbereichs wird aus dem arithmetischen Mittel der zwei Lernfelder ermittelt, die Gegenstand der Prüfung sind.

§ 18
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils (schriftliche Prüfung) tritt der Prüfungsausschuss zur Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben, die Vornoten der Fächer und des berufsbezogenen Lernbereichs für die schriftliche Prüfung.

(3) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten der Fächer und des berufsbezogenen Lernbereichs für die schriftliche Prüfung mitgeteilt.

§ 19
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich

1.

im berufsübergreifenden Lernbereich auf die Fächer

a)

Deutsch,

b)

Englisch sowie

c)

Mathematik und

2.

im berufsbezogenen Lernbereich auf zwei Lernfelder.

In den Fächern nach Nummer 1 wird eine Zentrale Prüfung durchgeführt. Die Prüfung des berufsbezogenen Lernbereichs findet mit gemeinsam erstellten Prüfungsaufgaben (Gemeinsame Prüfung) statt.

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik beträgt jeweils mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten. Im berufsbezogenen Lernbereich beträgt die Zeit 240 Minuten.

(3) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekanntwerden.

(4) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(5) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

(6) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 20
Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung

(1) Die von der Senatorin für Kinder und Bildung für die Vorbereitung der zentralen Aufgabenstellungen Beauftragten legen der Senatorin für Kinder und Bildung für jedes Fach zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehören die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Aufgabenvorschlägen wählt die Senatorin für Kinder und Bildung jeweils eine Prüfungsaufgabe aus.

(2) Die Prüfungsaufgabe im Fach Deutsch enthält jeweils zwei Aufgaben zur Auswahl durch den Prüfling.

(3) Die Prüfungsaufgabe im Fach Englisch enthält einen Bezug zum Bildungsgang und wird von Vertreterinnen und Vertretern des Bildungsgangs gestaltet und verantwortet. Alle Aufgaben sind in Anlehnung an das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu gestalten.

(4) Die Prüfungsaufgabe im Fach Mathematik beinhaltet Aufgaben zu ökonomischen Fragestellungen und finanzmathematischen Problemstellungen.

(5) Die Prüfungsaufgabe für den berufsbezogenen Lernbereich nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 wird von Vertreterinnen und Vertretern des Bildungsgangs gestaltet und verantwortet.

§ 21
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel sowie aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung,

1.

welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,

2.

in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.

Eine mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach ist anzusetzen, wenn der Prüfling nur dadurch die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach § 23 bestehen kann.

(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in zwei Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von einem Fach Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehört.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,

2.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

3.

die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,

4.

gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 22
Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme des Faches Sport alle Unterrichtsfächer des letzten Ausbildungsjahres und alle Lernfelder sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in zwei Fächern mündlich geprüft werden. Eine dritte Prüfung kann zum Ausgleich mangelhafter Leistungen in einem Lernfeld des ersten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.

(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung, eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach § 21 Absatz 5 schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.

(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.

(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem gesonderten Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen, die zu den Prüfungsakten zu nehmen sind.

(7) Dem Prüfling muss zunächst die selbständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht werden. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.

(8) Das Prüfungsgespräch dauert, für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind, oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(9) Der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.

§ 23
Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks

(1) Der Prüfungsblock umfasst die drei Fächer des berufsübergreifenden Bereiches sowie die zwei Lernfelder des berufsbezogenen Bereiches nach § 19 Absatz 1. Die zwei Lernfelder werden in einer Prüfung geprüft. Dabei werden die Leistungen in den beiden geprüften Lernfeldern separat bewertet und ausgewiesen. Die anschließende Berechnung der Gesamtnote der Prüfungsleistung in der Prüfung des beruflichen Lernbereiches erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen prozentualen Anteils der beiden Lernfelder in der Prüfungsaufgabe. Die Leistungen in den Fächern des Prüfungsblocks ergeben sich aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und den Ergebnissen der in diesen Fächern durchgeführten mündlichen Prüfungen; dabei werden die Noten der schriftlichen Prüfung mit zwei Dritteln und die Noten der mündlichen Prüfung mit einem Drittel gewichtet.

(2) Die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks ist nicht bestanden, wenn

1.

die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

2.

die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in mehr als zwei Fächern „mangelhaft“ lautet oder

3.

die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in zwei Fächern „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich für jedes Fach nicht gegeben ist; ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Bewertung in zwei anderen Fächern des Prüfungsblocks mindestens „befriedigend“ lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks bestanden.

§ 24
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der dritten Prüfungskonferenz die Endnoten für die einzelnen Fächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus den Vornoten, den Noten der schriftlichen Prüfung und den Noten der mündlichen Prüfung; dabei werden die Vornoten mit zwei Dritteln und die Noten der Prüfung mit einem Drittel gewichtet.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach § 23 nicht bestanden ist, oder

2.

die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

3.

die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet oder

4.

die Endnote in einem Fach „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist.

Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Fach mindestens „befriedigend“ lautet. Zum Ausgleich können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Fach haben. Dabei sind alle Fächer gleichgestellt, für die laut Stundentafel 120 oder mehr Jahresunterrichtsstunden vorgesehen sind. In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis mit einem Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife mit der Angabe der errechneten Durchschnittsnote. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.

§ 25
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung.

§ 26
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

(3) Der Prüfling hat das Recht, solange weiter an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2 getroffen hat. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.

§ 27
Versäumnis

(1) Wer wegen Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen einen Prüfungsteil versäumt, muss unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen beziehungsweise nachweisen, dass er das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Gegebenenfalls bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend” zu bewerten. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(3) In den Prüfungen der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik, in denen die Aufgabenstellung durch die Senatorin für Kinder und Bildung erfolgt, legt die Senatorin für Kinder und Bildung in Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 einen zweiten Prüfungstermin fest. In Prüfungsfächern in denen die Aufgabenstellung durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer erfolgt, setzt die Prüfungskommission einen neuen Termin fest. Für eine schriftliche Prüfung mit der Aufgabenstellung durch die Fachlehrerin oder dem Fachlehrer kann ein nicht gewählter Aufgabenvorschlag gestellt werden, der von der Fachaufsicht genehmigt wurde.

§ 28
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

7.

Schülerinnen und Schüler mit Nachteilsausgleichen und deren Bedingungen,

8.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind, mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 22 Absatz 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält. Dabei sind auch die prozentualen Bewertungen der Leistungen zu dokumentieren.

Teil 3
Zuerkennung der Fachhochschulreife

§ 29
Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife und Zuerkennung der Fachhochschulreife

(1) Der Nachweis über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife wird mit dem Bestehen der Prüfung der Zweijährigen Höheren Handelsschule erbracht. Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch

1.

den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,

2.

den Abschluss einer Ausbildung in einem Beamtenverhältnis,

3.

den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung,

4.

eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder

5.

ein in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes mindestens halbjähriges ununterbrochenes in Bezug auf den besuchten Bildungsgang einschlägiges, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung

(2) Die Bescheinigung über die Zuerkennung der Fachhochschulreife wird für die Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung oder vom Praktikantenamt der Fachoberschulen der Stadtgemeinde Bremerhaven ausgestellt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort der Zweijährigen Höheren Handelsschule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde. Form und Inhalt der Bescheinigung legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 30
Übergangsbestimmung

Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. März 2023 begonnen haben, ist die Verordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule vom 18. September 2009 (Brem.GBl. 2009, 321 - 223-k-7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2016 (Brem.GBl. S. 1001) außer Kraft.

Bremen, den 28. Februar 2019

Die Senatorin für Kinder und Bildung

Anlage

(zu § 3 Abs. 1)

Stundentafel für die Zweijährige Höhere Handelsschule

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

Fächer

1.

2.

 

Ausbildungsjahr

Pflichtbereich

 

 

Berufsübergreifender Lernbereich

 

 

Deutsch

160

160

Politik

80

80

Englisch

120

120

Mathematik

160

160

Naturwissenschaft

 

80

Sport

80

80

 

600

680

Berufsbezogener Lernbereich

 

 

Berufliches Umfeld erkunden und reflektieren

120

 

Ein Unternehmen erkunden

120

 

Beschaffungsprozesse planen, durchführen, wertmäßig erfassen und analysieren

120

 

Absatzprozesse planen, durchführen, dokumentieren und überprüfen

160

 

Betriebliche Leistungsprozesse organisieren und auswerten

 

160

Personalwirtschaftliche Aufgaben planen, durchführen und analysieren

 

160

Ein Projekt planen, durchführen und auswerten

 

60

Ein Unternehmen nachhaltig führen

 

60

 

520

440

Wahlpflichtbereich

 

 

Zweite Fremdsprache und andere schulische Angebote

120

120

 

120

120

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

1 240

1 240

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

1 240

1 240

Teilung

120

120


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