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Aufgrund des § 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem § 30 Abs. 1 des Bremischen Fischerei-Gesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 - 793-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 139) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 1999 (Brem.GBl. S. 89) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Senator für Bau und Umwelt verordnet:
(1) Die Kleine Weser wird ober- und unterhalb des Wehres am Teerhof zum Schongebiet erklärt. Das Schongebiet verläuft hier:
Unterwasser: Wehr Kleine Weser bis Bürgermeister-Smidt-Brücke
Oberwasser: Wilhelm-Kaisen-Brücke bis zum Wehr Kleine Weser.
(2) Der Zuleiter zum Werdersee sowie der angrenzende Weser- und Werdersee-Bereich werden ebenfalls zum Schongebiet erklärt.
Das Schongebiet verläuft:
oberhalb (am östlichen Ende) des Zuleiters vom Einlauf von der Mittelweser in den Zuleiter
weseraufwärts 200 m bis zur Mitte des Flusses und
weserabwärts 200 m bis zur Mitte des Flusses sowie
unterhalb (am westlichen Ende) des Zuleiters vom Einlauf des Zuleiters in den Werdersee links 200 m am östlichen (Wehrstraße) und südlichen Ufer sowie rechts 200 m am nördlichen Ufer des Werdersees entlang einer gedachten Linie von den Endpunkten über den Werdersee.