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Verordnung über ein Schongebiet am Wehr kleine Weser sowie im Bereich des Zuleiters von der Mittelweser zum Werdersee

Veröffentlichungsdatum:27.04.2001 Inkrafttreten28.04.2001
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 70
Gliederungsnummer:793-a-4
Zitiervorschlag: "Verordnung über ein Schongebiet am Wehr kleine Weser sowie im Bereich des Zuleiters von der Mittelweser zum Werdersee vom 15. März 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 70)"

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juris-Abkürzung: WeserwklWSchonGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 793-a-4
juris-Abkürzung:WeserwklWSchonGebV BR
Ausfertigungsdatum:15.03.2001
Gültig ab:28.04.2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2001, 70
Gliederungs-Nr:793-a-4
Verordnung über ein Schongebiet am Wehr kleine Weser
sowie im Bereich des Zuleiters von der Mittelweser zum Werdersee
Vom 15. März 2001
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem § 30 Abs. 1 des Bremischen Fischerei-Gesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 - 793-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 139) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 1999 (Brem.GBl. S. 89) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Senator für Bau und Umwelt verordnet:

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§ 1

(1) Die Kleine Weser wird ober- und unterhalb des Wehres am Teerhof zum Schongebiet erklärt. Das Schongebiet verläuft hier:

1.

Unterwasser: Wehr Kleine Weser bis Bürgermeister-Smidt-Brücke

2.

Oberwasser: Wilhelm-Kaisen-Brücke bis zum Wehr Kleine Weser.

(2) Der Zuleiter zum Werdersee sowie der angrenzende Weser- und Werdersee-Bereich werden ebenfalls zum Schongebiet erklärt.

Das Schongebiet verläuft:

1.

oberhalb (am östlichen Ende) des Zuleiters vom Einlauf von der Mittelweser in den Zuleiter

-

weseraufwärts 200 m bis zur Mitte des Flusses und

-

weserabwärts 200 m bis zur Mitte des Flusses sowie

2.

unterhalb (am westlichen Ende) des Zuleiters vom Einlauf des Zuleiters in den Werdersee links 200 m am östlichen (Wehrstraße) und südlichen Ufer sowie rechts 200 m am nördlichen Ufer des Werdersees entlang einer gedachten Linie von den Endpunkten über den Werdersee.


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§ 2

Innerhalb des Schongebietes ist der Fischfang ganzjährig untersagt. Das Schongebiet und seine Grenzen sind durch Schilder gekennzeichnet.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 15. März 2001

Der Senator für
Wirtschaft und Häfen

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