Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
(1) Die Weser wird ober- und unterhalb des Weserwehrs zum Schongebiet erklärt.
(2) Das Schongebiet verläuft oberhalb des Wehres auf der Linie Nordweststrecke Allerhafen/Südoststrecke Kleingartengebiet (Wümmeweg), unterhalb des Weserwehrs wird es durch die Werderbrücke begrenzt.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Innerhalb des Schongebietes ist der Fischfang ganzjährig untersagt, ausgenommen der Fang auf Aale und Stinte mit Reusen und Aalkörben.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 19. Februar 1992
Der Senator für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Einzelansicht Seitenanfang