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(1) Die Schiedsstelle gemäß § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes besteht aus dem neutralen Vorsitzenden, fünf Vertretern der Krankenhäuser, vier Vertretern der Krankenkassen und einem Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung.
(2) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben je zwei Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder deren Rechte und Pflichten übernehmen. Sind sowohl ein Mitglied als auch seine beiden Stellvertreter verhindert, hat die Organisation, die diese bestellt hat, das Recht, für die Zeit der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu benennen.
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den in Absatz 2 und 3 genannten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Bestellung bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Amtsperiode oder binnen vier Wochen nach einem vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters nicht zustande, wird sie unverzüglich von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz vorgenommen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses des Bestellten und der Schriftform.
(2) Die Vertreter der Krankenhäuser und ihre Stellvertreter werden von der Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e.V. bestellt.
(3) Die vier Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter werden von den Verbänden der Krankenkassen bestellt. Der Verband der privaten Krankenversicherung bestellt seinen Vertreter sowie dessen Stellvertreter.
(4) Die Bestellung der Mitglieder und der Stellvertreter ist der Geschäftsstelle nach § 6 schriftlich bekannt zu geben, die hierüber die beteiligten Organisationen und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz zu unterrichten hat.
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode.
(2) Eine erneute Bestellung ist jeweils möglich.
(3) Wurden der Vorsitzende und sein Stellvertreter von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt, so können sie nur von diesen gemeinsam abberufen werden. Im Übrigen können der Vorsitzende und sein Stellvertreter aus wichtigem Grund von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz abberufen werden, wenn dies von einer der beteiligten Organisationen beantragt wird.
(4) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben.
(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können ihr Amt jederzeit niederlegen.
(6) Die Abberufung und die Niederlegung sind der Geschäftsstelle nach § 6 schriftlich bekannt zu geben, die hierüber unverzüglich die beteiligten Organisationen und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz zu unterrichten hat.
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
(3) Der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest. Die Einladung enthält neben diesen Angaben die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen. Sie muss spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder verschickt werden. In Eilfällen kann von den genannten Fristen abgewichen werden, wenn keine der beiden Seiten widerspricht.
(4) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Hinderungsgrundes einen seiner Stellvertreter zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie den Stellvertreter der Geschäftsstelle mitteilen.
(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der Vertragsparteien an Dritte außerhalb der entsendenden Organisation weiterzugeben.
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem für die Beamten des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die in der Schiedsstelle vertretenden Organisationen einvernehmlich festlegen; kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den sie bestellenden Organisationen auf Grund deren Regelungen.
(3) Sachverständige und Zeugen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird von einem der Verbände der Krankenkassen und von der Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e.V. im Wechsel geführt. Der Wechsel erfolgt in der Mitte der Amtsperiode.
(2) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle, insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen, verantwortlich; insoweit unterliegt sie den Weisungen des Vorsitzenden.
(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem schriftlichen Antrag einer Vertragspartei, über die Gegenstände zu entscheiden, über die keine Einigung erzielt werden konnte.
(2) Der Antrag hat die Vertragsparteien und die Beteiligten an den Verhandlungen über die Pflegesatz- und Entgeltvereinbarung zu bezeichnen, den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen und die Bereiche aufzuführen, die streitig geblieben sind.
(3) Der Vorsitzende kann Unterlagen und Auskünfte anfordern, die in den Verhandlungen nach Absatz 2 vorgelegen haben. Die Teilnehmer der Verhandlung sind verpflichtet, der Anforderung zu entsprechen.
(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien gemäß § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder § 11 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und die Beteiligten gemäß § 18 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder § 10 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes zu laden. Es kann auch in deren Abwesenheit verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wurde.
(3) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sie vollzählig gemäß § 1 Abs. 1 besetzt ist, Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von 14 Tagen durchzuführen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben,
(4) Beratung und Entscheidung erfolgen nicht öffentlich in Abwesenheit der Vertragsparteien und der Beteiligten, Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vertragsparteien, den Beteiligten und der für die Genehmigung zuständigen Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz zuzuleiten.
(6) Die Entscheidung wird mit der Genehmigung durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz wirksam (§ 18 Abs. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz oder § 14 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz).
(7) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zum Verfahren vor der Schiedsstelle regelt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft,
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung einer Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhaus-Pflegesätzen vom 3. Juni 1986 (Brem.GBl. S. 117, 271 - 2128-c-3) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, 24. April 2007
Der Senat