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Aufgrund des § 79 Nr. 1 und 3 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 2040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Bremischen Beamtengesetzes an das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 3. Juni 1986 (Brem.GBl. S. 117), sowie § 4 Abs. 1 des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 301-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung dienstrechtlicher Vorschriften und des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Mai 1985 (Brem.GBl. S. 97), verordnet der Senat:
Auf die Beamten im Sinne von § 2 des Bremischen Beamtengesetzes finden die Bestimmungen der Verordnung über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 17. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2322) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Erziehungsurlaub darf nur Beamten mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge gewährt werden, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Satz 1 gilt nicht für die nach den §§ 71a und 71e des Bremischen Beamtengesetzes beurlaubten Beamten.
Den Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen wird während des Erziehungsurlaubs unentgeltliche ärztliche Versorgung in entsprechender Anwendung der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vom 7. Januar 1969 (Brem.GBl. S. 1 2042-e-6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 1981 (Brem.GBl. S. 163), gewährt, sofern sie nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung nach der genannten Verordnung haben.