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Aufgrund des § 79 Nr. 1 und 3 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 2040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Bremischen Beamtengesetzes an das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 3. Juni 1986 (Brem.GBl. S. 117), sowie § 4 Abs. 1 des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 301-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung dienstrechtlicher Vorschriften und des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Mai 1985 (Brem.GBl. S. 97), verordnet der Senat:
Auf die Beamten im Sinne von § 2 des Bremischen Beamtengesetzes finden die Bestimmungen der Verordnung über Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1669) in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Abweichungen entsprechende Anwendung:
An die Stelle der im § 1 Abs. 2 zitierten Angabe "§ 72 a Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" tritt die Angabe "§ 71 a Abs. 4 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes".
§ 1 Abs. 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Satz 2 finden keine Anwendung.
An die Stelle der im § 1 Abs. 4 Satz 2 zitierten Angabe "nach Satz 1 genannten Umfang" tritt die Angabe "Umfang von 30 Stunden wöchentlich".
An die Stelle der im § 3 zitierten Angabe "§ 5 Abs. 3 Nr. 1 der Erholungsurlaubsverordnung" tritt die Angabe "§ 6 Abs. 5 Satz 1 der Bremischen Urlaubsverordnung".
An die Stelle der im § 4 Abs. 3 zitierten Angabe "§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" tritt die Angabe "§§ 35 und 36 des Bremischen Beamtengesetzes".
Elternzeit darf nur Beamten mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge gewährt werden, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Satz 1 gilt nicht für die nach den §§ 71a und 71e des Bremischen Beamtengesetzes beurlaubten Beamten.
Den Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen wird während der Elternzeit unentgeltliche ärztliche Versorgung in entsprechender Anwendung der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vom 7. Juli 1998 (Brem.GBl. S. 297 - 2042-e-6) in der jeweils geltenden Fassung gewährt, sofern sie nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung nach der genannten Verordnung haben.