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  • Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch, Hebräisch vom 13. August 1984

Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch, Hebräisch

Veröffentlichungsdatum:07.09.1984 Inkrafttreten08.09.1984
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.09.1984 bis 05.09.1986Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1984, S. 223
Gliederungsnummer:223-n-7

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juris-Abkürzung: LatPrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-n-7
juris-Abkürzung:LatPrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-n-7
Verordnung über Ergänzungsprüfungen
in Latein, Griechisch, Hebräisch
Vom 13. August 1984
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.09.1984 bis 05.09.1986
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund § 27 Abs. 2 und 8 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 251 223-a-5) wird verordnet:

§ 1
Zweck der Prüfung

(1) Inhaber eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, die die für ihr Studium erforderlichen Kenntnisse in Latein, Griechisch oder Hebräisch nicht mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben haben, können eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums oder des Großen Latinums, zum Erwerb des Graecums und zum Erwerb des Hebraicums ablegen.

(2) Bewerber, die nur das Kleine Latinum oder das Latinum oder einen gleichwertigen Kenntnisstand erworben haben, können die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums oder des Großen Latinums ablegen.

§ 2
Prüfungsausschuß

(1) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst beauftragt eine Schule mit der Durchführung der Ergänzungsprüfung und bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei von ihm beauftragten Fachprüfern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses in Latein und Griechisch müssen die entsprechende Lehrbefähigung besitzen; für die Mitglieder des Prüfungsausschusses Hebräisch kann der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst entsprechende wissenschaftliche Nachweise anerkennen.

(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 3
Meldung, Zulassung und Termine der Prüfungen

(1) Der Bewerber muß seine Hauptwohnung im Lande Bremen haben oder sein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife im Lande Bremen erworben haben oder eine Studienbescheinigung der Universität Bremen nachweisen.

(2) Den Antrag auf Zulassung muß der Bewerber in der Regel jeweils bis zum 31. August an den Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst richten. Dazu hat er anzugeben, welche Prüfung er ablegen will. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder der Studienbescheinigung der Universität Bremen,

2.

ein Bericht über Art und Umfang der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben,

3.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo der Bewerber früher den Versuch gemacht hat, die Prüfung abzulegen,

4.

gegebenenfalls ein Nachweis über die Hauptwohnung im Lande Bremen (Einwohnermeldeamt).

(3) Über die Zulassung entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.

(4) Die Ergänzungsprüfung findet in der Regel im Herbst statt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine fest.

§ 4
Prüfungsanforderungen

(1) In der Prüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums muß der Bewerber nachweisen, daß er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus der römischen Geschichte besitzt, so daß er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad der Anfangslektüre bezogen auf Autoren wie Caesar und Nepos verstehen und übersetzen kann.

(2) In der Prüfung zum Erwerb des Latinums im Sinne der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz „über Kenntnisse in Latein und Griechisch“ vom 26. Oktober 1979 muß der Bewerber nachweisen, daß er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur besitzt, so daß er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius verstehen und übersetzen kann.

(3) In der Prüfung zum Erwerb des Großen Latinums muß der Bewerber nachweisen, daß er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur besitzt, so daß er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen bezogen auf Tacitus oder Livius, Cicero oder vergleichbare Autoren und auf das Werk mindestens eines der Dichter Horaz, Ovid, Vergil verstehen und übersetzen kann.

(4) In der Prüfung zum Erwerb des Graecums muß der Bewerber nachweisen, daß er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur besitzt, so daß er griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Platonstellen verstehen und übersetzen kann. Daher soll der Text der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung zu einem angemessenen Teil aus Versen bestehen; anderenfalls muß in der mündlichen Prüfung Dichtung berücksichtigt werden.

(5) In der Prüfung zum Erwerb des Hebraicums muß der Bewerber nachweisen, daß er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der hebräischen Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der Geschichte des Alten Testaments besitzt, so daß er Originaltexte der hebräischen Bibel im sprachlichen Schwierigkeitsgrad der Anfangslektüre bezogen auf geschichtliche Schriften des Alten Testaments in punktiertem Text verstehen und übersetzen kann.

§ 5
Teile der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling die Übersetzung eines Textes anzufertigen. Textlänge und Zeitdauer betragen

-

beim Kleinen Latinum 120-130 Wörter und zwei Zeitstunden,

-

bei den anderen Latina mindestens 180 Wörter und drei Zeitstunden,

-

beim Graecum etwa 200 Wörter und drei Zeitstunden.

Beim Großen Latinum kann mindestens ein Viertel und höchstens ein Drittel des Übersetzungstextes durch eine Interpretationsaufgabe ersetzt werden. Für diese gelten die Ziffern 3.3, 3.4.2 und 3.5.2 der Richtlinien für die Anforderungen, Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung (BrSBl. 472/24-1) Latein/Griechisch sinngemäß. Ist der gewählte Text inhaltlich nicht in sich geschlossen, so wird der Sinnzusammenhang durch eine einleitende Bemerkung in deutscher Sprache hergestellt. Ein zweisprachiges Wörterbuch darf benutzt werden. Die Prüfungsleistung wird vom Prüfungsausschuß bewertet. Wer die schriftliche Prüfung mit null Punkten abschließt, hat die Ergänzungsprüfung nicht bestanden.

(3) Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein Text im Umfang von etwa 50 Wörtern; eine Einführung in den Sinnzusammenhang des Textes ist zulässig. Die mündliche Prüfung beginnt mit einer Kontrolle des Textverständnisses; daran schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Prüfling Gelegenheit gibt, ein vertieftes Verständnis der vorgelegten Textstelle nachzuweisen. Die mündliche Prüfung dauert etwa 15 Minuten, die Vorbereitungszeit etwa 20 Minuten. Die Prüfungsleistung wird vom Prüfungsausschuß bewertet.

§ 6
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. In leichteren Fällen kann der betreffende Prüfungsteil wiederholt werden.

(2) Der Prüfling hat das Recht, so lange an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuß, der unverzüglich einzuberufen ist, die Entscheidung getroffen hat. Vor der Entscheidung hat der Prüfungsausschuß den Prüfling zu hören.

(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er durch den Prüfungsausschuß von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleichzeitig erklärt der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses kann der Prüfling vom Aufsichtsführenden vorläufig von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Kommt der Prüfungsausschuß zu dem Ergebnis, daß ein Täuschungsversuch oder eine Behinderung nach diesen Bestimmungen vorliegt, wird die Entscheidung unverzüglich schriftlich dem Prüfling bekanntgegeben.

§ 7
Prüfungsergebnis

(1) Die Beurteilungen der Prüfungsleistungen werden gemäß § 18 Abs. 1 der Zeugnisordnung in Punkten ausgewiesen. Die Leistung in der schriftlichen Prüfung wird im Verhältnis zu der in der mündlichen mit 1:1 gewertet; die Benotung, die sich aus der schriftlichen Prüfung ergibt, darf sich indes durch das Ergebnis der mündlichen Prüfung um nicht mehr als eine Notenstufe verändern. Der Prüfungsausschuß stellt für jeden Prüfling die Punktzahl des Prüfungsergebnisses fest. Ergibt sich kein ganzzahliger Punktwert, entscheidet der Vorsitzende, ob auf- oder abgerundet wird.

(2) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht worden sind.

(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung und über die erreichte Punktzahl trifft der Prüfungsausschuß.

§ 8
Zeugnis

Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Ergänzungsprüfung eine Bescheinigung ausgestellt. Form und Text bestimmt der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.

§ 9
Niederschriften

Über alle Vorgänge der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 10
Wiederholung der Prüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal und nur im ganzen wiederholt werden. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

§ 11
Schlußbestimmung

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die Richtlinien für die Zuerkennung des Kleinen Latinums, des Großen Latinums und des Graecums im Lande Bremen vom 1. März 1976 (BrSBl. 472/25) werden aufgehoben.

Bremen, den 13. August 1984

Der Senator für Bildung,
Wissenschaft und Kunst


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