Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über Ersatzmaßnahmen nach dem Bremischen Naturschutzgesetz vom 26. Mai 1986

Verordnung über Ersatzmaßnahmen nach dem Bremischen Naturschutzgesetz

Veröffentlichungsdatum:02.07.1986 Inkrafttreten03.07.1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.07.1986 bis 17.03.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 121

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: NatSchGErsMV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:NatSchGErsMV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über Ersatzmaßnahmen nach dem Bremischen Naturschutzgesetz
Vom 26. Mai 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.07.1986 bis 17.03.2006

V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2006 (Brem.GBl. S. 107)

Einzelansicht Seitenanfang

Aufgrund des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes (BremNatSchG) vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 11 Abs. 5 Nr. 1 BremNatSchG.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Ersatzmaßnahmen

(1) Der Verursacher eines nicht ausgleichbaren und nicht nach § 11 Abs. 4 BremNatSchG zu untersagenden Eingriffs ist zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen verpflichtet. Nicht ausgleichbar ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben und das Landschaftsbild nicht landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet werden kann.

(2) Ersatzmaßnahmen sind Maßnahmen, die geeignet sind, die durch den Eingriff zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes in dem von dem Eingriff betroffenen Raum in möglichst ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen. Im Unterschied zu Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 Abs. 3 BremNatSchG müssen sie nicht an Ort und Stelle des Eingriffes durchgeführt werden.

(3) Sofern das Ausmaß der durch den Eingriff zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes es erfordert, muß die anzuordnende Ersatzmaßnahme in Text und Karte dargestellt werden.

(4) Die Darstellung muß die für die Durchführung der Ersatzmaßnahme erforderlichen Auflagen oder Festsetzungen enthalten. Insoweit kommen insbesondere in Betracht

1.

Anpflanzungen, differenziert nach Art, Anzahl und Größe,

2.

Maßnahmen zur Oberflächengestaltung, insbesondere Aufschüttungen oder Abgrabungen,

3.

Aufstauungen von Gewässern zum Zwecke der Wiedervernässung,

4.

Anlage naturnaher Uferbereiche sowie Anlage von Gewässern,

5.

Schaffung von Brut- und Laichmöglichkeiten,

6.

Maßnahmen zur Sicherung und Wiedereinbringung betroffener Tier- und Pflanzenarten.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

Diese Verordnung findet keine Anwendung bei Unterhaltungsmaßnahmen nach dem Bremischen Wassergesetz.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Verfahren

Für die Entscheidungen über Ersatzmaßnahmen finden die §§ 12 bis 15 BremNatSchG Anwendung.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 26. Mai 1986
Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.