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Aufgrund des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes (BremNatSchG) vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) verordnet der Senat:
(1) Der Verursacher eines nicht ausgleichbaren und nicht nach § 11 Abs. 4 BremNatSchG zu untersagenden Eingriffs ist zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen verpflichtet. Nicht ausgleichbar ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben und das Landschaftsbild nicht landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet werden kann.
(2) Ersatzmaßnahmen sind Maßnahmen, die geeignet sind, die durch den Eingriff zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes in dem von dem Eingriff betroffenen Raum in möglichst ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen. Im Unterschied zu Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 Abs. 3 BremNatSchG müssen sie nicht an Ort und Stelle des Eingriffes durchgeführt werden.
(3) Sofern das Ausmaß der durch den Eingriff zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes es erfordert, muß die anzuordnende Ersatzmaßnahme in Text und Karte dargestellt werden.
(4) Die Darstellung muß die für die Durchführung der Ersatzmaßnahme erforderlichen Auflagen oder Festsetzungen enthalten. Insoweit kommen insbesondere in Betracht
Anpflanzungen, differenziert nach Art, Anzahl und Größe,
Maßnahmen zur Oberflächengestaltung, insbesondere Aufschüttungen oder Abgrabungen,
Aufstauungen von Gewässern zum Zwecke der Wiedervernässung,
Anlage naturnaher Uferbereiche sowie Anlage von Gewässern,
Schaffung von Brut- und Laichmöglichkeiten,
Maßnahmen zur Sicherung und Wiedereinbringung betroffener Tier- und Pflanzenarten.