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(1) Freiberuflich tätige Hebammen können für ihre berufsmäßigen Hilfeleistungen gegenüber Selbstzahlerinnen Gebühren nach der Hebammen-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1731), bis zur Höhe des zweifachen Satzes der dort genannten Gebühren erheben.
(2) Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Vorschriften über die von den gesetzlichen Versicherungs- oder Leistungsträgern den Hebammen zu zahlenden Gebühren bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Sie findet Anwendung auf die Vergütung von Hilfeleistungen bei allen nach dem 31. Dezember 2006 erfolgten Geburten und Fehlgeburten. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 11. Mai 1966 (Brem.GBl. S. 97 2124-a-6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1982 (Brem.GBl. S. 311) außer Kraft.
Bremen, den 12. Dezember 1986
Senator für Gesundheit und Sport