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Aufgrund des § 116 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und von Artikel VIII § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. IS. 160) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen ist der gemeinsame Träger für die Unfallversicherung im Landesbereich im Sinne des § 128 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und für die Unfallversicherung der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven im Sinne des § 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen ermittelt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anhand von Punktwerten.
(2) Für die Berechnung der Punktwerte gelten § 1 Abs. 2 und 4 bis 6 Satz 1 sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter entsprechend. Über die Erhöhung eines Punktwertes nach § 1 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung nach Satz. 1 entscheidet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen. Die Punktwerte werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt. Bremen veröffentlicht.
(3) Für die Zuordnung der Punktwerte zu den Besoldungshöchstgrenzen gilt § 3 der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 jeweils der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zugrunde zu legen ist.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Verordnung über Errichtung eines Gemeinde-Unfallversicherungs-Verbandes vom 5. März 1937 (SaBremR 8221-a-2),
die Verordnung über die Bestimmung des Bremischen Gemeinde- Unfallversicherungs-Verbandes zum Versicherungsträger für die in § 655 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Unternehmen und Versicherten vom 12. November 1984 (Brem.GBI. S. 267 - 8221-b-l).
Beschlossen, Bremen, den 2. Juni 2009
Der Senat