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(1) Für das Parken auf Parkflächen im Sinne des § 1 werden folgende Gebühren erhoben:
In der Zone 1 eine Gebühr von 1,00 Euro je angefangene 20 Minuten.
Diese Zone umfasst öffentliche Parkflächen in den Ortsteilen:
Altstadt, Bahnhofsvorstadt und Neuenland (nur Fitzmauricestraße, Flughafenallee und Hermann-Köhl-Straße).
In der Zone 2 eine Gebühr von 0,50 Euro je angefangene 60 Minuten.
Diese Zone umfasst öffentliche Parkflächen im Bereich der Universität.
In der Zone 3 eine Gebühr von 0,50 Euro je angefangene 30 Minuten.
Diese Zone umfasst öffentliche Parkflächen in den übrigen Stadtgebieten.
(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird ermächtigt, mit Zustimmung der obersten Landesbehörde abweichend von Absatz 1 für bestimmte Parkflächen bis zu einer Parkdauer von 30 Minuten keine Gebühren zu erheben (kostenloses Kurzzeitparken) oder Sonderformen der Erhebung oder des Bezahlens der Gebühren anzuordnen.
(3) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird ermächtigt, ergänzend oder anstelle von Absatz 1 für bestimmte Parkflächen in der Zone 1 eine Gebühr von 11,00 Euro pro Tag als Tagespauschale zu erheben.
(4) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann die Parkgebühren nach Absatz 1 und die Tagespauschale nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der zuständigen städtischen Deputation für Mobilität zur Anpassung an die Kostenentwicklung ändern.
Für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven wird die der Landesregierung zustehende Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen
nach § 6a Abs. 6 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Parkgebühren und
nach § 6a Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes
auf die Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen.