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Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1992 (Brem.GBl. S. 161 - 63-d-1), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 6. September 1995 (Brem.GBl. S. 375) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Betriebsausschußmitgliedern, Mitgliedern eines Unterausschusses eines Betriebsausschusses oder deren Vertretern wird die Teilnahme an einer Sitzung ein Pauschsatz von 15 Euro gewährt.
(2) Sitzungsgelder können abgerechnet werden für die Teilnahme an Sitzungen
des Betriebsausschusses oder
eines Unterausschusses des Betriebsausschusses.
Es können bis zu zwei Sitzungen täglich abgerechnet werden. Dabei ist zu beachten:
Dauert eine Sitzung länger als fünf Stunden, so können zwei Sitzungsgelder in Ansatz gebracht werden.
Sitzungen eines Unterausschusses können neben den Betriebsausschußsitzungen abgerechnet werden.
Sitzungsgeld wird nur gezahlt, wenn das Ausschußmitglied oder der Vertreter an der Sitzung überwiegend teilgenommen hat.
(1) In Fällen, in denen der festgesetzte Pauschbetrag keinen angemessenen Ausgleich für die einem Betriebsausschußmitglied, Unterausschußmitglied oder einem Vertreter tatsächlich erwachsenen Aufwendungen (außergewöhnliche Fahrtkosten, unzumutbarer Verdienstausfall) darstellen würde, hat das Betriebsausschußmitglied, das Unterausschußmitglied oder der Vertreter das Recht, auf Antrag anstelle des Pauschsatzes nach § 1 Ersatz seiner Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes nach Maßgabe der Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen zu verlangen. Daneben kann auf Antrag die Hälfte des Pauschsatzes nach § 1 als Sitzungsgeld zur Abgeltung des allgemeinen Aufwandes gewährt werden.
(2) Der tatsächliche Mehraufwand und der entgangene Arbeitsverdienst nach Absatz 2 sind in geeigneter Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Entgangener Arbeitsverdienst kann nur nach Maßgabe der Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen erstattet werden. Die Entschädigung wird höchstens für zehn Stunden je Tag gewährt.
Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung sind von dem Eigenbetrieb zu tragen, für den der Betriebsausschuß zuständig ist. Ist der Betriebsausschuß für mehrere Eigenbetriebe zuständig, so bestimmt der Betriebsausschuß einen der Eigenbetriebe, für die er zuständig ist, als Zahlungsverpflichteten. Der zahlungsverpflichtete Eigenbetrieb kann von den anderen Eigenbetrieben, für die der gemeinsame Betriebsausschuß zuständig ist, die Erstattung der anteiligen Aufwendungen verlangen. Die Aufteilung erfolgt durch Division durch die Anzahl der durch den gemeinsamen Betriebsausschuß vertretenen Betriebe.