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Aufgrund des § 16 Abs. 3 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 20. Juni 1989 (Brem.GBl. S. 241 - 2011-b-1) verordnet der Senat:
(1) Beiratsmitgliedern wird für die Teilnahme an einer Sitzung ein Pauschsatz von 40 DM gewährt. Diese Regelung gilt auch für Ausschußmitglieder, die dem Beirat nicht angehören.
(2) Beiratsmitglieder können Sitzungsgeld abrechnen für die Teilnahme an Sitzungen
des Beirats,
des Gesamtbeirats,
eines Ausschusses des Beirats, soweit sie dem Ausschuß als Mitglied angehören oder ein Ausschußmitglied vertreten,
einer Deputation, in der sie ihren Beirat zu vertreten haben.
(3) Ausschußmitglieder, die nicht dem Beirat angehören, und Vertreter nach § 20 Abs. 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter erhalten für die Teilnahme an der Sitzung ihres Ausschusses ein Sitzungsgeld.
(4) Beirats-, Ausschußmitglieder und Vertreter nach § 20 Abs. 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter erhalten ein Sitzungsgeld auch für die Teilnahme an einer von dem dem Beirat oder Gesamtbeirat angehörenden Sprecher ihrer Partei oder Wählergemeinschaft einberufenen Sitzung. Diese Sitzung muß der Vorbereitung einer Beiratssitzung dienen; an ihr sollten mindestens drei Mitglieder des jeweiligen Beirats oder seiner Ausschüsse (einschließlich der Vertreter nach § 20 Abs. 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter) teilnehmen.
(5) Vor jeder Beiratssitzung ist in der Regel nur eine vorbereitende Sitzung je Partei oder Wählergemeinschaft abrechnungsfähig.
(6) Beirats- und Ausschußmitglieder erhalten eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes, falls dem Beirat und seinen Ausschüssen nicht mindestens 3 Beirats- bzw. Ausschußmitglieder (einschließlich der Vertreter nach § 20 Abs. 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter) ihrer Partei oder Wählergemeinschaft angehören.
Es können bis zu zwei Sitzungen täglich abgerechnet werden. Dabei ist zu beachten:
Sitzungen eines Beirats oder Ausschusses, die sich in einen öffentlichen und in einen nichtöffentlichen Teil gliedern, oder Beiratssitzungen, die sich unmittelbar an eine gemeinsame Sitzung mehrerer Beiräte anschließen, gelten als eine Sitzung.
Sitzungen eines Ausschusses, die vor oder nach einer Beiratssitzung stattfinden, können neben der Beiratssitzung abgerechnet werden.
Dauert eine Sitzung länger als fünf Stunden, so können 2 Sitzungsgelder in Ansatz gebracht werden.
Sitzungsgeld wird nur gezahlt, wenn das Beirats- oder Ausschußmitglied oder der Vertreter nach § 20 Abs. 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter an der Sitzung überwiegend teilgenommen hat.
In Fällen, in denen der festgesetzte Pauschbetrag keinen angemessenen Ausgleich für die einem Beirats- oder Ausschußmitglied tatsächlich erwachsenden Aufwendungen (z. B. außergewöhnliche Fahrtkosten, unzumutbarer Verdienstausfall) darstellen würde (Härtefall), hat das Beirats- oder Ausschußmitglied das Recht, anstelle des Pauschsatzes Ersatz seiner Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes im Rahmen von Zeugengebühren zu verlangen. Daneben kann die Hälfte des Pauschsatzes in Höhe von 20 DM als Sitzungsgeld zur Abgeltung des allgemeinen Aufwandes gezählt werden.
Macht ein Beirats- bzw. Ausschußmitglied von dem in § 3 vorgesehenen Recht Gebrauch, so kann der Nachweis für die geltend gemachten Aufwendungen verlangt werden. Verdienstausfall kann nur im Rahmen der Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen erstattet werden. Die Entschädigung wird höchstens 10 Stunden je Tag gewährt.