Zum 14.01.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Aufgrund des § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Diese Verordnung gilt für Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder ohne geschützte geografische Angabe, die mit der Angabe einer oder mehrerer Keltertraubensorten oder des Erntejahres vermarktet werden (Rebsortenweine).
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Die Richtigkeit der Angaben nach § 1 wird im Rahmen der allgemeinen Überwachung anhand von Stichproben überprüft.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Die Abfüllung von Weinen, die als Rebsortenweine in den Verkehr kommen sollen, ist der amtlichen Weinkontrolle beim Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin vom Abfüller spätestens am ersten Werktag nach der Abfüllung anzuzeigen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 27. März 2012
Der Senat
Einzelansicht Seitenanfang