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(1) Die Akkreditierung ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen. Sie ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen. Sie erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der für die Dateiführung zuständigen Stelle ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Akkreditierung besteht.
(2) Die Benennung ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen.
(1) Nach Prüfungen im Sinne von §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit diese durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind, haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftige Anlagen an die für die Dateiführung zuständige Stelle in der von dieser bestimmten Form und Frist zu übermitteln.
(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen sind verpflichtet, die Beseitigung sicherheitserheblicher Mängel innerhalb einer angemessenen Zeit zu überprüfen. Sie haben die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zu benachrichtigen, wenn die Beseitigung nicht erfolgt.
(3) Ab dem 1. Januar 2006 beteiligen sich die zugelassenen Überwachungsstellen an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien. Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 3 festgelegt.