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Aufgrund des § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung vom 23. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 441 - 7100-b-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 115), geändert worden ist, wird verordnet:
(1) In der Stadtgemeinde Bremen gehören zu den Gegenständen des Wochenmarktes über die Regelung des § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung hinaus folgende Gegenstände:
Bewurzelte Sträucher und Bäume,
Kränze und Blumengebinde, künstliche Blumen, Geräte und Mittel für die Blumenpflege einschließlich Blumenvasen und Blumenschalen,
Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe, irdene Geschirre und Ton-, Gips- und Keramikwaren, ausgenommen Porzellanwaren,
Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, die zur Bearbeitung oder Zubereitung von Lebensmitteln dienen, wie Töpfe, Pfannen, Spezialmesser, Pressen, Hobel, Reiben, Filter mit Ausschluss der Geräte mit motorischem Antrieb, Putz- und Reinigungsmittel für den Haushalt,
Artikel der Neuheitenverkäufer (Spezialisten) und kunstgewerbliche Artikel und
Kleintextilien, Leder- und Gummiwaren.
(2) Die in Absatz 1 zusätzlich genannten Gegenstände des Wochenmarktes dürfen nur zugelassen werden, wenn es der Marktverkehr mit den in § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenständen erlaubt.