|
|
Aufgrund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 12. Mai 1970 (Brem.GBl. S. 55 7100-c-9), wird verordnet:
(1) Zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören über die Regelung des § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung hinaus folgende Gegenstände:
bewurzelte Sträucher und Bäume;
Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke und Tabakwaren;
Kränze und Blumengebinde, künstliche Blumen, Geräte und Mittel für die Blumenpflege einschließlich Blumenvasen und Blumenschalen;
Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe, irdene Geschirre und Ton-, Gips- und Keramikwaren (ausgenommen Porzellanwaren);
Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, die zur Bearbeitung oder Zubereitung von Lebensmitteln dienen, wie Töpfe, Pfannen, Spezialmesser, Pressen, Hobel, Reiben, Filter (mit Ausschluß der Geräte mit motorischem Antrieb), Putz- und Reinigungsmittel für den Haushalt;
Artikel der Neuheitenverkäufer (Spezialisten) und kunstgewerbliche Artikel;
Kleintextilien, Leder- und Gummiwaren.
(2) Die in Absatz 1 zusätzlich genannten Gegenstände des Wochenmarktes dürfen nur zugelassen werden, wenn es der Marktverkehr mit den in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenständen erlaubt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs vom 8. Februar 1971 (Brem.GBl. S. 8 7132-a-3) außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Bremen, den 16. September 1988
Der Senator für Inneres