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Aufgrund des § 36 Abs. 4, des § 38 Satz 2, des § 56 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz, des § 60 a Abs. 4, des § 67 Abs. 2 Satz 2, des § 155 Abs. 2 und 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 706), verordnet der Senat:
auf den Senator für für Wirtschaft und Häfen die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung
Vorschriften nach § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung zu erlassen;
Vorschriften nach § 38 Satz 1 der Gewerbeordnung zu erlassen und die für die Durchführung zuständigen Stellen zu bestimmen;
nach § 56 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz, der Gewerbeordnung, solange und soweit der Bundesminister für Wirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, Ausnahmen von den in § 56 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Beschränkungen zuzulassen;
auf den Senator für Inneres und Sport die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung
das Verfahren bei Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch das Landeskriminalamt nach § 60 a Abs. 4 der Gewerbeordnung zu regeln;
nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören. Der Senator für Inneres und Sport kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Ortspolizeibehörden weiter übertragen.
Die Ortspolizeibehörde ist zuständige Behörde für die Durchführung der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in § 3 dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften und Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.
im Sinne des § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales;
im Sinne des § 34 b Abs. 5 und des § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung sind die Handelskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven, in deren Bezirk der Versteigerer oder der Sachverständige seine berufliche Niederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Wohnsitz hat; *
im Sinne des § 55 a Abs. 2 der Gewerbeordnung ist der Senator für Wirtschaft und Häfen.
(2) Für den Vollzug des § 51 der Gewerbeordnung ist jeweils die oberste Landesbehörde sachlich zuständig, die auch für die Abwehr der in der Vorschrift genannten überwiegenden Nachteile und Gefahren im Einzelfall fachlich zuständig ist.
Entsprechend des Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 29. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 162) gilt, dass die bei Inkrafttreten der Änderungen bereits vom Senator für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Europaangelegenheiten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Sinne des § 36 der Gewerbeordnung und Versteigerer im Sinne des § 34 b Abs. 5 der Gewerbeordnung nach Maßgabe der im Zeitpunkt ihrer Bestellung oder der letzten Verlängerung ihrer Bestellung geltenden Bestimmungen öffentlich bestellt bleiben.
Für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbes nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung sowie für die Gestattung des Betreibens eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Behörde zuständig, die für die Erteilung der nach der Gewerbeordnung oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zuständig ist.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Verordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Gewerbeordnung vom 2. Februar 1976 (Brem.GBl. S. 61, 107 - 7100-c-2);
die Verordnung über Zuständigkeiten nach den §§ 38 und 41 a der Gewerbeordnung vom 12. Dezember 1967 (Brem.GBl. S. 93 - 7100-c-7);
die Verordnung über die zuständigen Behörden nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 12. Mai 1970 (Brem.GBl. S. 55 - 7100-c-9), geändert durch Verordnung vom 9. September 1975 (Brem.GBl. S. 332).
Beschlossen, Bremen, den 23. Oktober 1990
Der Senat