Sie sind hier:
  • Verordnung über Zuständigkeiten von Amtsgerichten vom 18. Dezember 2018

Verordnung über Zuständigkeiten von Amtsgerichten

Veröffentlichungsdatum:04.01.2019 Inkrafttreten01.01.2024 Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2023 (Brem.GBl. 2024, S. 1)
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 1
Zitiervorschlag: "Verordnung über Zuständigkeiten von Amtsgerichten vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. 2019, S. 1), zuletzt § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2023 (Brem.GBl. 2024, S. 1)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: AGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AGZustV BR
Ausfertigungsdatum:18.12.2018
Gültig ab:05.01.2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 1
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über Zuständigkeiten von Amtsgerichten
Vom 18. Dezember 2018
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2023 (Brem.GBl. 2024, S. 1)

Aufgrund

1.

des § 376 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist,

2.

des § 23d Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist,

3.

des § 1558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist,

4.

des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist,

5.

des § 802k Absatz 3 Satz 1 und § 882h Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 802k Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist,

6.

des § 689 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 geändert worden ist,

7.

des § 22c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist,

8.

des § 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist,

in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich der Rechtspflege vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485 ― 3-a-1), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 635) geändert worden ist und der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 13. November 2018 (Brem.GBl. S. 462), wird verordnet:

§ 1
Führung der Register

Dem Amtsgericht Bremen werden für die Amtsgerichtsbezirke Bremen-Blumenthal und Bremerhaven zugewiesen:

1.

die Partnerschaftsregistersachen,

2.

die Vereinsregistersachen,

3.

die Führung der Schiffsregister und

4.

die Handels-, die Gesellschaftsregister- und die Genossenschaftsregistersachen, sowie die unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nummer 1 und 3 bis 14 sowie 16 und 17 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.


§ 2
Zentrales Vollstreckungsgericht

Dem Amtsgericht Bremerhaven werden die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts zugewiesen.

§ 3
Zentrales Mahngericht

(1) Dem Amtsgericht Bremen werden die Mahnverfahren für die Bezirke der Amtsgerichte Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugewiesen.

(2) Die Mahnverfahren werden bei dem Amtsgericht Bremen maschinell bearbeitet.

§ 4
Gemeinsamer Bereitschaftsdienst

(1) Für die durch den Bereitschaftsdienst abzudeckenden Zeiten an Wochenenden und Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember eines Jahres wird für die Amtsgerichte Bremen, Bremerhaven und Bremen-Blumenthal ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.

(2) Für die durch den Bereitschaftsdienst von montags bis freitags abzudeckenden Zeiten wird für die Amtsgerichte Bremen und Bremen-Blumenthal ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.

(3) Zu den Bereitschaftsdiensten nach den Absätzen 1 und 2 sind neben den Richterinnen und Richtern der dort genannten Amtsgerichte auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Bremen heranzuziehen.

§ 5
Freiheitsentziehung nach dem Aufenthaltsgesetz
und dem Asylverfahrensgesetz

Dem Amtsgericht Bremen werden die gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal zugewiesen.

§ 6
Landwirtschaftssachen

Dem Amtsgericht Bremen werden die Geschäfte, die in gerichtlichen Verfahren für Landwirtschaftssachen zu erledigen sind, für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal zugewiesen.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit in Registersachen und das zentrale Vollstreckungsgericht vom 1. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 429 - 315-g-1),

2.

Die Verordnung über die Einführung des maschinellen Mahnverfahrens und die Bildung eines zentralen Mahngerichts vom 20. September 2001 (Brem.GBl. S. 329 - 310-f-1),

3.

Die Verordnung über den gemeinsamen Bereitschaftsdienst bei den Amtsgerichten Bremen und Bremen-Blumenthal vom 25. November 2002 (Brem.GBl. S. 579 - 300-a-4), die zuletzt durch Verordnung vom 24. September 2015 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist.

4.

Die Verordnung über die Zuständigkeit in Landwirtschaftssachen vom 7. Oktober 1953 (SaBremR 300-b-1).

Bremen, den 18. Dezember 2018

Der Senator für Justiz und Verfassung


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.